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  • Gerichtsentscheidung

    VG Würzburg: Iran, Klageabweisung als offensichtlich unbegründet, Kurde, zweiter Folgeantrag, zulässiges Folgeverfahren, Offensichtlichkeitsausspruch kraft Gesetzes, Mitglied der PDKI, diverse Teilnahmen an Demonstration und Parteiveranstaltungen ohne besondere Funktionen in Deutschland, niederschwellige exilpolitische oppositionelle Aktivitäten, auch in den sozialen Medien, keine exponierte Stellung, exilpolitische Aktivitäten erst nach Ablehnung des ersten Folgeantrags, Verdacht asyltaktischen Verhaltens nicht glaubhaft ausgeräumt, Angaben zu oppositionellen Aktivitäten im Iran nur unsubstanziiert und vage, Aufgabe der Aktivitäten schon ca. fünf Jahre vor Ausreise, teilweise ungereimte und widersprüchliche Angaben, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid und auf Beschluss in Sofortsache

    Urteil vom 03.11.2025 – W 8 K 25.30324

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Schlagworte Schlagworte
  • Angaben zu oppositionellen Aktivitäten im Iran nur unsubstanziiert und vage
  • Aufgabe der Aktivitäten schon ca. fünf Jahre vor Ausreise
  • Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid und auf Beschluss in Sofortsache
  • diverse Teilnahmen an Demonstration und Parteiveranstaltungen ohne besondere Funktionen in Deutschland
  • exilpolitische Aktivitäten erst nach Ablehnung des ersten Folgeantrags
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